Kosten
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Soweit Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden, ergibt sich in vielen Fällen ein Anspruch auf Beratungshilfe, sodass die Kosten für die rechtsanwaltliche Tätigkeit für den Bürger überschaubar bleiben bzw. ganz vom zuständigen Gericht bzw. der unterliegenden Behörde getragen werden. Genauere Erläuterungen zu diesem Thema können Sie unter „Kosten" oder einem eventuellen Beratungsgespräch entnehmen. Darüber hinaus kommt in gerichtlichen Verfahren auch die Kostenübernahme durch Prozesskostenhilfe in Betracht.
Vergütungsvereinbarung:
Im außergerichtlichen Bereich besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Die anwaltliche Tätigkeit kann pauschal oder auf Stundenbasis abgerechnet werden. Soweit eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, sind der Umfang der anwaltlichen Beratung, die rechtliche Bedeutung sowie das Haftungsrisiko wichtige Faktoren zur Bemessung der Höhe der anwaltlichen Vergütungshöhe.
Rechtsschutzversicherung:
Soweit Sie über eine Rechtschutzversichgerung verfügen, bringen Sie zum ersten Beratungsgespräch bitte Ihre Versicherungspolice bzw. Versicherungsnummer mit, damit mit der Versicherung geklärt werden kann, ob diese Kostendeckung gewährt.
Zwischen Mandant und Rechtsanwalt sollte ein Vertrauensverhältins bestehen. Daher sind wir stets bemüht, die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit so transparent und überschaubar wie möglich zu gestalten.
Genauere Erläuterungen zum Thema Kosten und Gebühren geben wir Ihnen gerne bei einem eventuellen Beratungsgespräch und stehen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung.
Festpreise für ein anwaltliches Erstberatungsgespräch*
Sozialrecht 60,00 €
Seniorenrecht 80,00 €
Pflegeversicherungsrecht 80,00 €
Verkehrsrecht 100,00 €
Mietrecht 100,00 €
Arbeitsrecht 120,00 €
Allg. Zivilrecht 120,00 €
Verwaltungsrecht 120,00 €
Familienrecht 150,00 €
Erbrecht 220,00 €
Sonstige Rechtsgebiete 120,00 €
* sofern Sie weder eine Rechtsschutzversicherung, noch Anspruch auf Beratungshilfe haben!