Aktuelles

Achtung bei Zahlungsaufforderungen und Mahnungen des Jobcenters

 

Sehr häufig werden in letzter Zeit Mahnungen der Bundesagentur an SGB II- Leistungsempfänger versandt, welche alte Forderungen enthalten. Hierbei sollten Sie darauf achten, aus welchem Jahr der ursprüngliche Rückforderungsbescheid stammt. Denn kürzlich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass solche Forderungen innerhalb von 4 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB X) nach Bestandskraft der Bescheide verjähren, statt wie von den Jobcentern angenommen, in 30 Jahren.

Nur wenn die Behörde (darüber hinaus) einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung einer Forderung (§ 52 Abs. 1 SGB X) erlässt, verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X). Solche Verwaltungsakte (Bescheide) werden bislang selten erlassen, sodass Forderungen aus § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen) leicht in die Verjährung laufen.

Die Mahngebührenbescheide, die regelmäßig von den Jobcentern erlassen werden sind nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 1 SGB X zu werten. Wenn das so wäre, dann würde ein Mahngebührenbescheid die Verlängerung der Verjährung von vier Jahren auf 30 Jahre bedeuten.

Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das nicht richtig ist (BSG, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R). Im Terminsbericht teilt das BSG ausdrücklich mit: „Die Mahnung […] einschließlich des Mahngebührenbescheides führten nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergegangen ist.”

Das bedeutet: Die Forderungen aus Erstattungsbescheiden der Jobcenter und anderer Sozialleistungsträger verjähren nach vier Jahren. Die Verjährung tritt immer zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12. eines jeden Jahres ein. Das „angebrochene” Jahr, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, kommt hinzu.

Sanktionen sind verfassungswidrig

Am 05.11.2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise für verfassungswidrig (1 BvL 7/16). Der Gesetzgeber kann zwar erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Das bedeutet, je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt.

 

Diese Entscheidung gilt nicht nur für künftige Sanktionen, sondern auch für zurückliegende. Sollten die Widerspruchsfristen bereits abgelaufen sein, können Sie Ihre Bescheide mit einem sogenannten Überprüfungsantrag neu prüfen lassen. Alle Sanktionsbescheide sind ein Jahr rückwirkend noch überprüfen. Für Sie bedeutet das, dass Sie bis Ende des Jahres noch alle Sanktionsbescheide aus dem Jahr 2018 überprüfen lassen können. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Sichern Sie sich schnell einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

Genehmigung von Arzneimitteln allein aufgrund Fristablaufs

Patienten haben Anspruch auf Versorgung mit beantragten Arzneimitteln, wenn die Krankenkasse für die Bearbeitung des Antrages länger als drei Wochen bzw., wenn eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes erforderlich ist, länger als 5 Wochen nicht entschieden hat (§ 13 Abs. 3a SGB V). Der Antrag gilt dann einfach als genehmigt, ohne dass es eines förmlichen Bescheides bedarf.

Nach der Entscheidung des SG Dortmund vom 22.01.2016 S 8 KR 435/14 kommt es dabei auf Postlaufzeiten nicht an. Kann die Krankenkasse die 3 bzw. die 5 Wochen-Frist nicht einhalten, muss sie dem Antragsteller die Gründe hierfür vor Ablauf der Frist und damit rechtzeitig mitteilen. Die Gründe hierfür müssen aber triftig sein. Personalmangel, Postlaufzeiten oder Befragungen des Hausarztes per se reichen hierfür nicht aus.

Die Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V beginnt nach § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. §§187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch am auf den Antragseingang folgenden Tag und endet mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag des Antragseingangs entspricht. Selbst wenn sich die Krankenkasse an den Arzt des Patienten wendet und um Übersendung eines Fragebogens bittet, reicht dass noch nicht für einen rechtmäßige Verlängerung der Entscheidungsfrist. Auch nicht, wenn sich die Krankenkasse möglicherweise direkt an den Patienten wendet. In diesem Schreiben muss mitgeteilt werden, dass es eine gesetzliche Frist von fünf Wochen gibt, die nicht eingehalten werden kann. Die Krankenkasse muss dem Patienten zwingend noch vor Ablauf der Frist mitteilen, dass sie die Frist nicht einhalten können wird und sie muss die Gründe hierfür benennen. Dies ist v. a. deshalb erforderlich, weil die Hinweispflicht der Krankenkasse eine wichtige Brückenfunktion zwischen der Bindung an die Entscheidungsfristen und den an die Überschreitung geknüpften Sanktionen nach § 13 Abs. 3a Satz 6 und 7 SGB V hat. Normzweck ist es, den Versicherten Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Entscheidung fristgerecht erfolgt oder eine Selbstbeschaffung zulässig ist.

Nach Ablauf der Frist gilt der Antrag des Patienten als genehmigt. Er kann sich das beantragte Medikament selbst beschaffen und die Kosten hierfür von der Krankenkasse erstatten lassen. Reichen die finanziellen Mittel hierzu nicht aus, ist auch ein sog. Eilverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht zur Feststellung der Genehmigung möglich.

Lassen Sie sich also von Ihrer Krankenkasse nicht hinhalten und wenden sich ggf. an einen Anwalt. Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Maurer & Wintzer

Rechtsanwälte

Richtig vererben

Wirksamkeit von Testamenten

Letztwillige Verfügungen können in unterschiedlicher Form verfasst werden. Jedoch gibt es zahlreiche Formvorschriften zu beachten. Ein Verstoß kann hier schnell zur Unwirksamkeit des letzten Willens führen. Testamente werden entweder vor einem Notar oder selbst eigenhändig errichtet. Bei der eigenhändigen Errichtung spricht man auch von einem privatschriftlichen bzw. handschriftlichen Testament. Ein handschriftliches Testament ist ein mit Stift und Papier verfasster letzter Wille, also nicht etwa mit einem Computer oder einer Schreibmaschine. Dieses Formerfordernis dient dem Beweis der Echtheit. Schließlich ist die menschliche Handschrift regelmäßig so individuell, dass sie sich – zumindest von einem Sachverständigen – von der Handschrift anderer unterscheiden lässt. Das Erfordernis der Handschriftlichkeit gilt für den gesamten Wortlaut des letzten Willens. Ein solches eigenhändiges Testament muss außerdem mit der Unterschrift des Testators versehen sein, sodass im Nachhinein zweifelsfrei geklärt werden kann, dass der Erblasser auch tatsächlich Verfasser der betreffenden letztwilligen Verfügung war. Auch Ort und Datum sollten angegeben sein. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere Verfügungen von Todes wegen existieren. Ist dies der Fall, kann anhand des Datums festgestellt werden, bei welchem Dokument es sich um das aktuelle Testament handelt.

Um Rechtssicherheit für Ihre letzwillige Verfügung zu erlangen beraten wir Sie gern. Verienbaren Sie jetzt einen Termin!

 

Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung des verstorbenen Arbeitnehmers

In seiner jüngsten Entscheidung bestimmt der EuGH, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben. Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ein Naturalanspruch. Das bedeutet, dass dieser tatsächlich frei nehmen muss, um sich zu erholen. Nur ausnahmesweise bestimmt das Gesetz, dass dieser sich in einen Abgeltungsanspruch in Geld umwandelt. Kann der Urlaub danach wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, hat der Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG einen sog. Abgeltungsanspruch. Der Urlaub ist in Geld auszuzahlen. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach den Feststellungen des EuGH nicht mit seinem Tod unter. Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers können danach eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub verlangen.

EuGH Urteil vom 06.11.2018 C-569-16 und C 570/16

Kein Trennungsunterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft

Trennt sich ein Ehepaar, kann der nicht berufstätige bzw. schlechter verdienende Noch-Ehepartner zunächst Trennungsunterhalt verlangen. Diesen Anspruch hat er grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Scheidung – allerdings nicht ausnahmslos. So trifft ihn beispielsweise nach Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig eine sog. Erwerbsobliegenheit. Doch verliert er seinen Anspruch auch, wenn er eine neue Beziehung eingeht?

Das OLG Oldenburg hat in einem wegweisenden Hinweisbeschluss das Recht auf Gewährung von Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bereits nach weniger als zwei Jahren Trennung verneint, wenn der Berechtigte sich endgültig aus der ehelichen Solidargemeinschaft abgemeldet hat.

Solange die Scheidung noch nicht „durch“ ist, muss der besser verdienende Ehegatte grundsätzlich Trennungsunterhalt zahlen. Die Höhe bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem Einkommen und Vermögen der Eheleute in den letzten 12 Monaten. Ist einer von ihnen bzw. sind beide dagegen selbstständig, ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Grund hierfür ist, dass während der Trennungsphase noch immer die Möglichkeit einer Versöhnung besteht. In dieser Zeit muss sich der wirtschaftlich schwächere Ehegatte daher noch nicht an neue Lebensumstände und -verhältnisse gewöhnen, also z. B. noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Das ändert sich in der Regel frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres, sofern nicht besondere Umstände den Unterhaltsanspruch vorzeitig entfallen lassen, z. B. weil die Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommt.

Weil die Frau im konkreten Fall mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte, hielt das Gericht es für unbillig, ihren Noch-Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verpflichten, vgl. §§ 1361 III, 1579 Nr. 2 BGB.

Die vom Gesetz geforderte Verfestigung der neuen Lebensgemeinschaft nahm die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich erst nach einer Dauer von 2-3 Jahren an. Der Senat des OLG Oldenburg wies nun darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft bereits wesentlich früher eingetreten sein könne. Wenn die Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner nach außen als Paar auftrete, gemeinsame Urlaube verbringe und gemeinsame Familienfeste feiere, der Sohn den neuen Partner „Papa“ nenne, so sei aufgrund der nach außen sichtbaren Gesamtkonstellation auch bereits nach einem Jahr des Zusammenlebens von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Das Gericht nahm in dem entschiedenen Fall bereits ab dem Umzug der Frau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner an. Zu diesem Zeitpunkt war das Paar zwar erst knapp ein Jahr zusammen, es führte aber bereits eine eheähnliche Beziehung: So fuhr es z. B. gemeinsam in den Urlaub und nahm zusammen an sämtlichen Familienfeiern teil. Auch war der neue Freund eine Art Ersatzvater für den Sohn der Frau geworden. Weil eine Versöhnung der Noch-Eheleute somit nicht zur Debatte stand, gab es auch keinen Grund, warum die Frau von ihrem getrennt lebenden Ehemann weiter Trennungsunterhalt bekommen sollte.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 16.11.2016, Az.: 4 UF 78/16)

 

Umgangsrecht der Großeltern

Trennen sich die Eltern, leben die Kinder anschließend normalerweise bei einem der beiden Elternteile. Der Kontakt zwischen Großeltern und Enkeln kann leicht abreißen. Gibt es keine Einigung, können die Großeltern vor Gericht ein Umgangsrecht erstreiten.
Laut Gesetz hat ein Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Die Eltern wiederum haben die Pflicht und das Recht auf den Umgang mit ihren Kindern (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die Großeltern sind keine Erziehungsberechtigten. Ihnen wird somit keine Pflicht für den Umgang mit ihren Enkeln zugesprochen. Dennoch haben Sie nach § 1685 Abs. 1 BGB ein Recht auf den Umgang mit ihren Enkeln. Allerdings nur, wenn belegt ist, dass bis dato ein enges Verhältnis zu den Kindern bestand. Dafür müssen die Großeltern keinen Test machen. Als Grundlage für den Zuspruch wird die Beziehung des Kindes zu den Großeltern in der Vergangenheit beurteilt. War diese harmonisch, freundlich und intensiv, begründet das Ihren Umgang mit dem Enkel. Großeltern sollten sich daher grundsätzlich um einen regelmäßigen Kontakt zu ihren Enkeln bemühen.

Dem Kind soll der Umgang mit möglichst vielen Familienmitgliedern gewährt werden. Dazu zählen besonders die Großeltern. Solange also der Umgang von Oma und Opa zum Wohl des Kindes und seiner Entwicklung dient, wird diesen ein Umgangsrecht zugesprochen. Die Beziehung zwischen den Eltern des Kindes und den Großeltern spielt bei der Bewertung keine Rolle. Auch müssen Sie sich die Großeltern beim Umgang mit Ihren Enkeln nicht an die Erziehungsvorgaben der Eltern halten.

Das Umgangsrecht bleibt ebenso bestehen, wenn die Großeltern im Ausland leben. Die Umsetzung kann in diesen Fällen aber etwas schwieriger werden. Doch auch das ist in der Rechtsprechung festgehalten.
Das Recht auf den Umgang von Oma und Opa mit ihren Enkeln ist gesetzlich geregelt. Die Dauer und die Häufigkeit sind im Gesetz aber nicht festgehalten. Die Häufigkeit des Umgangs der Großeltern wird immer individuell festgelegt. Bisherige Rechtsprechungen geben eine Orientierung von vier bis fünf Stunden im Monat. Dazu können noch Besuchswochenenden vereinbart werden.

Können Sie sich als Großeltern nicht mit den Eltern einigen, hilft notfalls das Familiengericht. Wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.

Ihre Kanzlei Maurer & Wintzer

Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Dies hat der 11. Senat am Donnerstag, dem 3. Mai 2018, durch Urteil entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 2/17 R).

Arbeitslos ist ein beschäftigungsloser Arbeitnehmer u.a. (nur), wenn er sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 138 Abs.1 Nr. 2 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten hat Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 Abs. 1 SGB III).

Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. vor, wenn die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete oder arbeitslose Person die Anbahnung eines von der Agentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotenen Beschäftigungsverhältnisse durch ihr Verhalten verhindert, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§159 Abs.1 SGB III ). Folge ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht.

Im vom BSG entschiedenen Fall hatte der Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29. November 2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern erhalten. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Agentur am 30. November 2011 per Post. Am 16. Januar 2012 teilte der Kläger mit, sich auf keine der Stellen beworben zu haben. Mit drei Bescheiden stellte die Agentur den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest.

Soweit die Revision der Agentur zulässig ist, hält das Bundessozialgericht diese für unbegründet, da der Sachverhalt allenfalls eine einzige Sperrzeit von drei Wochen rechtfertige. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist. Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation nicht, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf jedoch nicht mehrfach sanktioniert werden.

Quelle: BSG Urteil vom 03.05.2018 B 11 AL 2/17 R

Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsatzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Das hat der 7. Senat fur Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.04.2018 beschlossen (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm) und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 03.01.2018 (Az. 116 F 5862/16 AG Dortmund) abgeandert.

Eltern schuldeten ihrem Kind grundsatzlich eine Berufsausbildung, so der Senat, die der Begabung und den Fahigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit der Eltern halte. Hatten Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewahrt, seien sie grundsatzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sei nur unter besonderen Umstanden gegeben, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Grunden nicht ausgeubt werden konne. Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen sei und vornherein angestrebt gewesen sei oder wenn wahrend der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Ein Risiko der Nichtbeschaftigung ihres Kindes nach Abschluss der geschuldeten Erstausbildung, hatten unterhaltsverpflichtete Eltern grundsatzlich nicht zu tragen. Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr musse ein Volljahriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos sei, primar selbst fur seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gelte auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsachlich keine Verdienstmoglichkeit mehr bestunde.

Quelle: Oberlandesgerichts Hamm vom 27.04.2018, erlassen und damit wirksam geworden am 15.05.2018 (Az. 7 UF 18/18 OLG Hamm).